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Auf Grund von Artikel 1 der angeführten Verodnung und von Artikel 75 Punkt 3 der Verodnung des Präsidenten der Republik vom 2. März 1928 über die Verwaltungsverfahrensordnung (Gesetzblatt, Nr. 36, Position 36, Position 341/28) liegt der vorstehende Bescheid im Bereich des freien Ermessens der Behörde und erfordert nicht der Begründung.
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