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Vertreibung

V E R T R E I B U N G

Bei der Vertreibung handelt es sich um eine staatliche Zwangsmaßnahme zur dauernden Aussiedlung von Volksteilen oder Volksgruppen. Im Falle der Vertreibung der Pommern aus dem angestammten Landesteil Hinterpommern, stützt sich die Aussiedlung auf die Ergebnisse der Konferenzen von Theran und Jalta die sich später im Artikel 8 der Potsdamer Vereinbarung manifestierten. Danach beschlossen die Siegermächte das Gebiet östlich von Oder und Neiße unter polnische Verwaltung zu stellen und es ethnisch von den deutschen Einheimischen zu säubern. Die erste Vertreibungswelle begann im Sommer 1945. Die systematischen Massenausweisungen hielten bis zum Jahre 1947 an. Parallel dazu erfolgte die erstmalige polnische Besiedlung der Gebiete und die Umbenennung von Städten und Dörfern östlich von Oder und Neiße. Die von der Vertreibung betroffenen Pommern organisierten sich in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) in der “Pommerschen Landsmannschaft”. Sie erklärten in der “Charta der deutschen Heimatvertriebenen” im Jahre 1950 ihren Verzicht auf Rache und Vergeltung. Die in der Deutschen Demokratischen Republik verbliebenen Vertriebenen wurden amtlich als “Neusiedler” oder “Umsiedler” bezeichnet. Seit 1990 hat sich das Verhältnis zwischen den vertriebenen Pommern und den polnischen Neusiedlern sichtlich entspannt. Persönliche Kontakte helfen heute bei der Vermittlung von Städtepartnerschaften und der Aufarbeitung der lokalen Geschichte.    

Ausweiung-und-Enteignung

Aufforderung zur Aufgabe der Heimat durch die Familie Reck. Das Dokument wurde durch die polnischen Behörden in Miasko (bis 1945: Rummelsburg) am 26.08.1947 ausgestellt.

Auszugsweise Übersetzung aus dem linken Dokument:

“Auf Grund von Artikel 10 Punkt b der Verordnung des Präsidenten der Republik vom 13. August 1926 über Ausländer (Gesetlblatt, Artikel 83, Position 464, 465) fordere ich hiermit auf:   

Meta Reck, geb. 1894

Karl Reck, geb. 1935

Willi Reck, geb. 1937

zum Verlassen der Grenzen des polnischen Staates um sich, im Zusammenhang mit der auf dem hiesigen Gebiet durchgeführten Repatriierung der deutschen Bevölkerung, in das Deutsche Reich zu begeben.  

Auf Grund von Artikel 1 der angeführten Verodnung und von Artikel 75 Punkt 3 der Verodnung des Präsidenten der Republik vom 2. März 1928 über die Verwaltungsverfahrensordnung (Gesetzblatt, Nr. 36, Position 36, Position 341/28) liegt der vorstehende Bescheid im Bereich des freien Ermessens der Behörde und erfordert nicht der Begründung.   

Der Bescheid ist endgültig und unterliegt der Vollstreckung.”

(Einsendung v. Karl-Heinz Reck an die Pommersche Zeitung, Folge 27/06, S. 8 - 08.07.06)

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